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Raubkopieren lohnt sich nicht, denn Verbrecher dürfen nicht promovieren!

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Kategorie Promotion | 4 Kommentare »

Langsam geht das offizielle Prozedere los. Ich bereite gerade den ganzen Schreibkram für die Einreichung meiner Diss vor. Man muss nämlich zunächst erst einmal beantragen, dass man promovieren darf. Deshalb war ich heute auf dem Bürgeramt und hab ein Führungszeugnis beantragt, denn Verbrecher dürfen nicht promovieren…

Wer gedacht hatte, der schwierigste Teil einer Promotion ist bestanden, wenn man sie dann endlich geschrieben hat, der irrt sich wahrscheinlich. Denn jetzt muss man die Promotion noch erfolgreich an einer Uni unterbringen. In der Promotionsordnung der Technischen Fakultät der Uni Kiel steht, dass dazu ein Antrag beim Dekan der Fakultät gestellt werden muss. Diesem Antrag ist neben beglaubigten Kopien der Zeugnisse auch ein polizeiliches Führungszeugnis beizulegen.

Die Promotionsordnung schweigt sich darüber aus, was nun genau die Kriterien für die Annahme sind. Klar ist nur, dass man einen Universitätsabschluss braucht, um zum Promotionsverfahren zugelassen zu werden. Wozu aber das Führungszeugnis? Dürfen Verbrecher nicht promovieren? Und wenn nein, warum eigentlich nicht? Welche Verbrechen darf man begehen, um trotzdem noch promovieren zu dürfen? Bestraft man so einen Verbrecher nicht sogar doppelt, denn wenn seine Tat im Führungszeugnis steht, dann wurde er ja schon dafür von einem deutschen Gericht verurteilt? Ich würde das irgendwie nur einsehen, wenn man vielleicht Urkundenfälschung begangen hat. Dann sollte man sicher genau prüfen, ob die vorgelegten Zeugnisse wirklich echt sind. Aber sonst?

4 Kommentare to “Raubkopieren lohnt sich nicht, denn Verbrecher dürfen nicht promovieren!”

  1. Jens sagt:

    Scheinbar meinen manche Unis, dass man sich zuerst eine gewisse Würde verdienen müsste, damit man einen Doktortitel führen darf. Z.B. schreibt die Ludwig-Maximilian-Universität München:
    Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Promotionsausschusses. Sie kann abgelehnt werden, wenn

    Tatsachen vorliegen, auf Grund derer der Kandidat unwürdig zur Führung eines akademischen Grades ist.

    Die Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln meint sogar
    (1) Der Doktorgrad ist zu entziehen,

    * c) wenn der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist;
    * d) wenn der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung er den Doktortitel mißbraucht hat.

    In anderen Ordnungen scheint es ähnliche Aberkennungsklauseln zu geben. Oft entscheidet die Uni dann aber selbst, ob das auch so gemacht wird. Wäre mal interessant wie das dann tatsächlich gehandhabt wird…

    Alles in allem macht man ja eher ne Ausbildung als Bierbrauer nach seinem Unistudium :)

  2. […] zur Uni Kiel. Dort stelle ich jetzt einen offiziellen Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren. Diesem Antrag ist auch ein Führungszeugnis beizulegen. Erst wenn diesem Antrag stattgegeben wurde, beginnt das eigentliche Promotionsverfahren. Über die […]

  3. Juliane sagt:

    Man kann sehr wohl promovieren, wenn man eine „kleine“ Straftat begangen hat. Ins Führungszeugnis werden nur Verbrechen ab einer bestimmten Größenordnung aufgenommen, es gibt keine Einträge für Falschparken ;-)
    Da es mir bisher nicht schwer gefallen ist, kein Verbrechen zu begehen, denke ich nicht, dass es eine echte Hürde ist ein Führungszeugnis vorzulegen, und einen Vorgesetzen der klaut und prügelt hätte ich definitiv auch nicht gerne.

  4. Sebastian sagt:

    Hallo Juliane!

    Juristisch gesehen ist Falschparken keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit. Deshalb kommt sie auch nicht in dein Führungszeugnis. Die Frage ist aber, ob man jemanden die Promotion verweigern sollte, weil er eine Straftat in der Vergangenheit begangen hat?

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