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Limitierungen von Amazon Web Services (AWS)

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Kategorie Promotion | 8 Kommentare »

Seit einiger Zeit habe ich die Amazon Webservices (AWS) intensiver genutzt und bin dabei auf 2 überraschende Limitierungen gestoßen, die ich so nicht erwartet hätte…

Wer nicht selbst im IT Bereich unterwegs ist, kennt Amazon wahrscheinlich nur wegen seinem Onlinegemischtwarenladen. Zum Betrieb seiner virtuellen Filiale benötigt Amazon eine ausgeklügelte IT Infrastruktur. Tatsächlich hat Amazon im Betrieb seines Onlineshops so viel Wissen aufgebaut, dass man sich vor einigen Jahren entschied, dies zu einem eigenen Geschäftszweig zu machen. Deshalb bietet Amazon seine IT Infrastruktur Interessierten gegen Bares an. Über die so genannten Amazon Web Services (AWS) kann man verschiedene Dienste dieser Infrastruktur in Anspruch nehmen.

Einer der wohl bekanntesten Dienste ist Amazon S3 (Simple Storage Service). Dahinter verbirgt sich, vereinfacht gesprochen, eine Onlinefestplatte, auf der man beliebige Datenmengen abspeichern kann. Dabei bezahlt man sowohl für das Speichervolumen an sich, als auch den Datentransfer auf und von der Festplatte.

Die erste Limitierung, die mir aufgefallen ist, bezieht sich genau auf die Abrechnung. Zunächst ist die Zahlung nur per Kreditkarte möglich. Dies ist schon fragwürdig, da man als Firmenkunde meist Zahlung auf Rechnung bevorzugt und nur in sehr seltenen Fällen die Firmenkreditkarte angibt. Dies lässt sich aber meist noch recht einfach intern lösen, solange man eine ordentliche Rechnung bekommt, die man in der eigenen Buchhaltung verbuchen kann. Dummerweise stellt Amazon aber keine echte Rechnung aus. Die monatlich aufgelaufenen Nutzungsgebühren werden einfach von der Kreditkarte eingezogen. In der Weboberfläche kann man sich weiterhin einen Report erzeugen, der aufschlüsselt, wie die Kosten entstanden sind. Kreditkartenabrechnung und Nutzungsreport zusammen sind aber keine gültige Rechnung, denn laut UStG §14 Punkt 4 fehlen insbesondere die Angaben zum Rechnungsaussteller, dem Rechnungsempfänger und eine fortlaufende Rechnungsnummer. Ich persönlich kann nicht recht nachvollziehen, warum dies von Amazon nicht gemacht wird, denn im Fall ihres eigenen Onlineshops können sie ja schließlich auch korrekte Rechnungen erstellen.

Das zweite Problem ist eher technischer Natur. Nutzt man in einem Unternehmenskontext einen Dienst wie Amazon S3, möchte man sicher verschiedene Rollen im Unternehmen für die Nutzung des Dienstes definieren. So sollte es sicher einen Administrator geben, der den gesamten Dienst verwaltet, aber daneben gibt es eine Vielzahl von denkbaren Rollen mit eingeschränkten Nutzerrechten, die z.B. nur Dateien hochladen können.

Auf den ersten Blick wird dies auch von AWS unterstützt. Man kann in Amazon S3 mehrere virtuelle Festplatten (so genannte Buckets) definieren und für diese unterschiedliche Nutzerrechte festlegen. Für jeden Nutzer muss man auf der Amazon Seite einen eigenen AWS Account erstellen. Damit ein AWS Account aber auch für S3 verwendet werden kann, muss man den AWS Account für S3 freischalten. Dazu muss eine Kreditkartenverbindung angegeben werden. Würde man also 10 Nutzer erstellen, müsste man in seiner eigenen FiBu nicht nur jeden Monat eine Abrechnung machen, sondern 10 Stück. Der geneigte Leser erkennt sicher, welchen administrativen Aufwand man sich dabei einhandelt, denn eine vernünftige Rechnung bekommt man ja wegen der erstgenannten Limitierung ebenfalls nicht.

Als Firmenkunde würde ich erwarten, dass ich einen zentralen Account habe, über den die Abrechnung geschieht. Im Rahmen dieses Accounts kann ich dann eine Vielzahl von Nutzern anlegen, denen ich unterschiedliche Rechte zuweise. Dies ist eigentlich auch Standard bei ähnlichen Lösungen. Zum Beispiel kann man bei einer fast unendlichen Anzahl von Webhostern Speicherplatz für die eigene Website mieten. Zur Verwaltung kann man FTP Accounts einrichten und deren Zugriff z.B. auf bestimmte Unterordner beschränken.

Für Limitierung 1 mit den fehlenden Rechnungen scheint es momentan keine Lösung zu geben. Man sollte deshalb zunächst einen Testaccount anlegen, wenige Kosten erzeugen und dann mit der eigenen FiBu bzw. dem Steuerberater klären, ob sich diese Kosten so abrechnen lassen, dass es bei einer Prüfung der Bücher keinen Ärger gibt. Limitierung 2 kann man prinzipiell durch selbst implementierte Software lösen. In diesem Fall würde man lediglich einen Account nutzen, auf diesen dann aber eine eigene Nutzerverwaltung aufsetzen. Es bleibt zu hoffen, dass Amazon da in Zukunft noch was macht, denn eigentlich sind es keine schwer zu lösenden Probleme.

8 Kommentare to “Limitierungen von Amazon Web Services (AWS)”

  1. Zur Umsatzsteuerfrage bieten Amazon dies <a href="http://aws.amazon.com/tax-help/"hier an.

  2. Da vergisst man ein Zeichen…

    Eine Kommentarvorschau wäre nicht schlecht :-)

    Zur Umsatzsteuerfrage bieten Amazon dies hier an.

  3. Sebastian sagt:

    Hi Martin,

    das Problem ist, dass die keine ordentliche Rechnung ausstellen. Dadurch kann man das nur schlecht in einer Firma verbuchen.

    Gruß,

    Sebastian

  4. Keine Frage: Würde Amazon eine ordentliche Rechnung stellen, würde es die Arbeit erheblich erleichtern. Ich will Amazon also keineswegs verteidigen.

    Ich wollte nur darauf hinweisen, dass die geschäftliche Nutzung des Dienstes keineswegs unmöglich ist. Kompliziert, ohne Frage, aber es gibt keine unüberwindlichen organisatorischen oder rechtlichen Hürden.

    Für die interne Verbuchung reicht ja auch die Kreditkartenabrechnung als Beleg, in der die einzelnen Posten ja auch aufgeführt sind.

    Und für die USt bietet Amazon ja eine – nach meiner Ansicht zwar unübliche (d.h. sie taucht so nicht in meinem Skript auf :-)) – Lösung an.

  5. Sebastian sagt:

    Eine Kreditkartenabrechnung ist nicht ausreichend, wenn die Kreditkarte lediglich auf einen Mitarbeiter läuft und nicht eine Firmenkreditkarte ist. Für die ordnungsgemäße Verbuchung benötigst du immer noch eine Rechnung. Wenn es das nicht gibt, musst du einen Eigenbeleg verfassen. Siehe dazu auch: UStG §14 Punkt 4.

    Die Regelung mit der Umsatzsteuer bewirkt lediglich, dass man die USt nicht erst an Amazon abführen muss. Trotzdem musst du die natürlich ordnungsgemäß verbuchen. Dazu ist dann wieder eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer notwendig.

  6. Meinem Verständnis nach gelten die
    Anforderungen an eine Rechnung nach § 14 UStG nur, wenn auf dieser Rechnung eine Umsatzsteuer ausgewiesen ist, für die ich einen Vorsteuerabzug nach § 15 UStG gelten machen möchte.

    Da Amazon aber dem angeführten Link nach die Möglichkeit bietet die Umsatzsteuer nicht zu berechnen, brauche ich diese auch garnicht an Amazon zu zahlen und somit bei mir auch nicht zu verbuchen. Somit brauche ich diese auch nicht als Vorsteuer abzuziehen und dementsprechend keine Rechnung nach § 14.

    Auf welcher rechtlichen Grundlage Amazon das nun macht weiss ich allerdings nicht (vielleicht § 21 Abs. 3 UStG? Keine Ahnung).

    Das sind natürlich alles nur die Vermutungen eines Erstsemestlers. Profane Kenner der Materie mögen mir bitte bis spätestens Mitte September widersprechen :-)

  7. Staudi sagt:

    Ich nutze AWS auch geschäftlich. Den Antrag auf die Umsatzbefreiung habe ich per E-Mail schon gestellt. Aber trotzdem brauche ich doch eine Rechnung, oder nicht?

    Ich muss die Zahlung doch auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung angeben. (Ich vermute mal bei „Leistungsstandort im Ausland“).

  8. Hallo Staudi,

    in diesem ganz konkretem, praktischen Fall solltest Du am besten einen Steuerberater oder das Finanzamt höchst selbst fragen.

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