Rechtsfragen im Cloud Computing
Tags: cloud computing, paper, web20
Kategorie Web | 1 Kommentar »
Letzte Woche war ich hier in Berlin auf dem BITKOM Forum Recht. Mein Vortrag dürfte für den geneigten Leser weniger spannend sein, da ich lediglich nochmals die wichtigsten Argumente pro Cloud Computing aus Anbieter- und Nutzersicht den Teilnehmern präsentiert habe. Leider konnte ich nur die anderen Keynotevorträge hören, aber schon diese lassen nichts Gutes erahnen, wenn man sich Cloud Computing aus rechtlicher Sicht nähert…
Die Herren Konradi und Schweinoch haben in ihrem Vortrag einen bald der Öffentlichkeit zugänglichen Leitfaden für Vertragsrecht im Cloud Computing vorgestellt. Schon die ersten Folien zeigen, dass die ganze Sache nicht einfach wird, da die meisten Cloud Anbieter mit Sicherheit andere Anbieter in ihre Plattformen integrieren. Aus Vertragssicht muss deshalb geklärt werden, ob der Cloud Anbieter für diese Subunternehmer mit verantwortlich ist oder ob der Nutzer sich selbst um die Durchsetzung seiner Ansprüche kümmern muss.
Interessant waren auch die verschiedenen Vertragsformen, die im Cloud Computing auftauchen. Nutzt man zum Beispiel einen kostenlosen Dienst, dann handelt es sich vermutlich um Leihe im Sinne des §598 BGB. Bezahlt man für einen Dienst wie einen virtuellen Server, dann handelt es sich wahrscheinlich um Miete (§535 BGB). Eventuelle Überwachungstätigkeiten des Cloud Anbieters wie Serverüberwachung hingegen sind vermutlich im rechtlichen Sinne ein Dienstvertrag nach §611 BGB. Dummerweise gibt es wohl ein BGH Urteil, wonach Web Hosting als Werkvertrag (§631 BGB) einzuordnen ist. Die Konsequenz aus diesem Wirrwarr ist, dass es auch ein Wirrwarr von Ansprüchen gibt. So hat man zum Beispiel bei Miete und Werkvertrag das Recht auf Mängelbeseitigung bzw. Nacherfüllung, aber bei Dienstvertrag kann man lediglich hinterher Schadensersatz geltend machen.
Aus Sicht der Autoren ist auch die Wahl des Rechtsstandort entscheidend, etwa für die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen, kann aber vermutlich in vielen Fällen gar nicht beeinflusst werden, da hier wahrscheinlich das Land gilt, an dem der Cloud Anbieter seinen Standort hat. (Man beachte, dass sich Juristen nie festlegen wollen, sondern ihre Vorträge gerne vage bis zur Gerichtsentscheidung formulieren…) Ein Cloud Anbieter muss zum Beispiel über die notwendigen Rechte verfügen, die Software auch weltweit zur Verfügung zu stellen. Welche Rechte er genau benötigt, ist aber ebenfalls unklar, denn die klassischen Rechte aus dem Urheberrecht wie Überlassung passen nicht wirklich, denn letztendlich räumt der Cloud Anbieter dem Nutzer lediglich Zugang ein.
Ernüchterndes Fazit der beiden Autoren war dann auch, dass Cloud Computing aus Rechtssicht Gefahren birgt, sowohl für Anbieter als auch für Nutzer. Diesen Gefahren kann nur durch eine sehr genaue und bewusste Vertragsgestaltung entgegengewirkt werden. Ein Zuhörer formulierte dann auch treffend, dass solch eine rechtliche Prüfung das ganze Cloud Computing ad absurdum führen, denn dies wäre nur in den wenigsten Fällen für Nutzer zu leisten. Daraus ergibt sich folgerichtig die Anforderung an einen Interessenverband wie BITKOM, Musterverträge und Leitlinien zu entwickeln, um ihren Mitgliedern hier Arbeit abzunehmen und Rechtssicherheit im Markt zu schaffen. Schauen wir mal, ob da in den nächsten Jahren was kommt…
[…] Anwendung wird im Netz/Rechenzentrum des Kunden betrieben, was viele rechtliche Probleme des Cloud Computing […]